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Netto-Raumfläche

Was ist die Netto-Raumfläche (NRF) nach DIN 277?

Von
Matthäus Kerres
11 Jan 2022
Netto-Raumfläche DIN 277

Inhalt

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Eine der wichtigsten Kennzahlen in der normierten Flächenberechnung von Bauwerken ist die Netto-Raumfläche (kurz: NRF) nach DIN 277. Sie bildet einen Teil der Brutto-Grundfläche (BGF) und umfasst folgende einzelne Teilflächen:

• Nutzungsfläche (NUF)

• Verkehrsfläche (VF)

• Technikfläche (TF)

Die sorgfältige Bestimmung der Netto-Raumfläche ist ausschlaggebend für eine korrekte, normgerechte Kostenermittlung im Hochbau. Die NRF Fläche bezeichnet im Prinzip die Summe der nutzbaren Flächen eines Gebäudes und dient der präzisen Umsetzung der Überwachung und Kontrolle der Einzel- und Gesamtkosten der für die Vergabe freizugebenden Bauleistungen. Dabei ist zu beachten, dass in der novellierten Ausgabe der DIN 277 von August 2021 die Regelungen zur Berechnung deutlich modifiziert wurden. So sind von Planer:innen nun die lichten Maße zwischen den Konstruktionen anzusetzen.

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Was zählt zur Netto-Raumfläche?

Zur Netto-Raumfläche zählt die gesamte lichte Grundfläche aller Geschosse von Bauwerken. Dies unterscheidet sie von der Brutto-Grundfläche (BGF), die auch die von den Konstruktionselementen wie Wänden, Stützen und Pfeilern eingenommenen Flächen inkludiert. Dagegen stellt die NRF Fläche die tatsächlich nutzbare Fläche eines Gebäudes dar.

Im Einzelnen zählen folgende Teilflächen zur Netto-Raumfläche:

• Nutzungsfläche (NUF): Diese bezeichnet die Teilfläche, die zur zweckbestimmten Nutzung eines Gebäudes tatsächlich genutzt werden kann.

• Verkehrsfläche (VF): Diese bezeichnet die Teilfläche, die zur horizontalen und vertikalen Erschließung eines Gebäudes notwendig ist. Dazu gehören auch alle Fluchtwege.

• Technikfläche (TF): Diese bezeichnet die Teilfläche, die zum technischen Betrieb eines Gebäudes erforderlich ist. Dazu gehören zum Beispiel Heizungssysteme, Lüftungs- und Klimaanlagen oder Brennstofflager.

Zusätzlich gibt es auch weitere Elemente, deren Grundfläche zur NRF Fläche zählen:

• Überdachte Balkone und Freisitze.

• Installations- und Liftschächte mit einem lichten Querschnitt von mindestens 1 qm und zwar in jedem Geschoss mit Haltestelle.

• Fest eingebaute und freiliegende technische Anlagen, Geräte und Objekte, wie z.B. Sanitärobjekte (WCs, Bade- und Duschwannen), Heizkessel und Heizkörper, Leitungen.

• Weitere feste Einbauten zur Nutzung, wie z.B. Einbauküchen und –schränke

• Nicht raumhohe Vormauerungen sowie Vorwandinstallationen, Wandbekleidungen.

• Öffnungen mit einem lichten Querschnitt von mindestens 1 qm (z.B. Türen, Fenster, Durchgänge).

• Bewegliche Raumteiler, wie z.B. Faltwände und –türen.

• Die sogenannte Trennwandgrundfläche, das ist die Grundfläche aller nicht tragenden Innenwände.

Was zählt nicht zur NRF?

Einige bestimmte Elemente bleiben allerdings bei der Berechnung der NRF Fläche unberücksichtigt und zählen somit nicht zur Netto-Raumfläche. Gemäß der DIN 277 gehören nicht dazu:

• Schrammborde und Unterschneidungen.

• Vorstehende Teile von Tür- und Fensterbekleidungen.

• Konstruktive bzw. gestalterische Vor- und Rücksprünge.

• Fuß- und Sockelleisten.

Hierbei soll dem Umstand Sorge getragen werden, dass kleine bzw. zahlreiche Unterbrechungen der Wandlinie nicht zu extrem zeitaufwändigen und umständlichen Aufmaßen führen sollen. Es wäre weder für Planer:innen noch Baufirmen in einem zeitlich angemessenen Rahmen machbar, derartige "verwinkelte" Aufmaße mit unzähligen, winzigen Teilflächen zu erstellen. Davon abgesehen würde die Lesbarkeit der Ausführungspläne durch die vielen Maßketten wesentlich leiden. Daher wurde hier vermutlich ein praxistauglicher Kompromiss angestrebt, um die NRF Fläche übersichtlich darzustellen und zu kalkulieren.

Wie wird die Netto-Raumfläche berechnet?

Die Netto-Raumfläche nach DIN 277:2021-08 wird nunmehr anhand der lichten Maße berechnet. Dazu werden horizontal Messungen in Höhe der Oberkante des Fertigfußbodens (OKFF) bzw. der Deckenbeläge durchgeführt. Dabei wird die lichte Weite zwischen den konstruktiven Elementen (zum Beispiel aufgehende Wände) ermittelt.

Zusätzlich definiert die DIN 277 für die korrekte Berechnung der NRF Fläche folgende Regeln:

• Besteht ein Bauwerk aus mehreren räumlich, funktional oder wirtschaftlich trennbaren Bauabschnitten oder Gebäudeteilen, müssen die NRF Flächen separat berechnet werden. Dies gilt auch bei einem deutlich unterschiedlichen Ausbauzustand.

• Wie bei allen anderen Flächenberechnungen auch, richtet sich die Genauigkeit der Flächenermittlung nach dem Stand der Bauplanung, also der jeweiligen LP. Es sollte ein Hinweis auf die zugehörigen Baupläne enthalten sein.

• Grundflächen, deren Begrenzung durch Brüstungen oder Geländer gebildet werden, müssen bis zu deren Innenkante gemessen werden.

• Grundflächen, welche unter der untersten Treppe oder Rampe liegen, werden der Grundfläche hinzugeschlagen, auf der sie beginnen.

• Grundflächen von schräg verlaufenden Baukonstruktionen werden derjenigen Grundrissebene hinzugeschlagen, welche darüber liegt, wenn sie nicht eine eigene Grundrissebene bilden oder sich dort mit anderen Grundflächen überschneiden.

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