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Compa
Category
Selbständig Architekt

Selbständig machen als ArchitektIn - Teil 1

Von
11 Jan 2022
selbständig machen als architektIn

Inhalt

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Laut den Statistiken (Stand 01.01.2022) der Bundesarchitektenkammer e.V. (BAK) gibt es in Deutschland 141.364 ArchitektInnen und Stadtplaner. Mehr als ein Drittel davon sind freischaffend, bzw. arbeiten als selbständige ArchitektInnen.

Die Selbständigkeit verkörpert für viele einen Traumberuf, mit Freiheit und Selbstbestimmung. Natürlich ist sie auch mit harter Arbeit, Fleiß und vielen Höhen und Tiefen verbunden. Wer es allerdings schafft sich erfolgreich, am hart umkämpften Architekturmarkt durchzusetzen, kann sich kreativ ausleben, seine eigenen Kunden auswählen und seine eigenen Ideen umsetzen.

Da wir selbst noch eine junge Firma sind und unsere webbasierte AVA-Software besonders gut bei neu gegründeten Architekturbüros bzw. selbständigen ArchitektInnen ankommt, haben wir uns dazu entschlossen, in den nächsten Tagen eine Reihe von Blog Einträge über das Themengebiet: “Selbständigkeit” zu schreiben. In unserem ersten Blog der Serie beschäftigen wir uns heute mit den Voraussetzungen für die Selbständigkeit und geben Hinweise darüber welche Schritte bzw. Anmeldungen zum Start notwendig sind.

Voraussetzungen für die Selbstständigkeit

Die erste Voraussetzung um freischaffende/r ArchitektIn in Deutschland zu werden ist der Abschluss des Architekturstudiums. Dies ist sowohl auf einer Fachhochschule als auch auf einer Universität möglich. Je nach Fachhochschule bzw. Universität wird das Studium  mit einem Bachelor of Science, Bachelor of Engineering oder Bachelor of Arts abgeschlossen. Die Studienzeit beträgt sechs bis acht Semester. Im Anschluss kann noch ein Masterstudium absolviert werden, das meistens nochmal vier Semester dauert.

Die offizielle Berufsbezeichnung ‘ArchitektIn’ darf nach Abschluss des Studiums allerdings noch nicht verwendet werden. Dafür fehlt noch die Mitgliedschaft in einer Architektenkammer. 

Wie wird man Mitglied in einer Architektenkammer?

Die Bundesarchitektenkammer e.V. (BAK) ist ein Zusammenschluss der 16 Länder Architektenkammern in Deutschland. Sie vertritt auf nationaler und internationaler Ebene die Interessen von Architektinnen und Architekten aller Fachrichtungen gegenüber Politik und Öffentlichkeit. Die Zugangsvoraussetzungen zu den Länder Architektenkammern variieren von Land zu Land.

Wie wird man Mitglied in der Architektenkammer Berlin?

Um zum Beispiel ein Mitglied in der Kammer des Landes Berlins zu werden müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Wohnsitz, Niederlassung oder Dienst- oder Beschäftigungsort in Berlin
  • Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule; gleichwertige Berufsausbildung an einer ausländischen Universität oder Hochschule
  • Nachweis der praktischen Tätigkeit von mindestens 2 Jahren in den wesentlichen Berufsaufgaben der Fachrichtung. Für die Fachrichtung Architektur hat die Absolvierung der Praxiszeiten unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person zu erfolgen. Die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst vorliegt.
  • Nachweis der Teilnahme an berufsfördernden Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Umfang von 70 Stunden (á 45 Min.) in den in § 14 Fortbildungs- und Praktikumsordnung aufgeführten Themengebieten.

Um die Mitgliedschaft bei der Architektenkammer führt kein Weg vorbei. Mir ihr erhält man die Bauvorlageberechtigung, mit der zum Beispiel Bauanträge unterschrieben werden dürfen.

Welche Rechtsform soll ich als selbständige/r ArchitektIn wählen?

Grundsätzlich können Architekturbüros als Einzelunternehmen, PartG oder GmbH gegründet werden.

Die Wahl für ein freiberufliches Einzelunternehmen hat den Vorteil, dass für die Gründung keine Eintragung ins Handelsregister und kein Mindestkapital notwendig ist. Allerdings haften ArchitektInnen, die diese Rechtsform wählen, unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.

Eine weitere Möglichkeit ist die Gründung einer Partnergesellschaft (PartG). Zu beachten ist, dass alle Gesellschafter dieser Partnergesellschaft Freiberufler sein müssen. Für eine PartG wird kein Mindestkapital benötigt und die persönliche Haftung ist durch die “Handelndenhaftung”, bei der die persönliche Haftung für Berufsfehler, die von anderen Partnern verursacht worden sind, beschränkt.

Auch die Rechtsformen der GmbH und UG werden gerne für die Gründung von Architekturbüros verwendet. Beide Rechtsformen bieten eine Haftungsbeschränkung, die Eintragung ins Handelsregister ist hier Pflicht. Darüber Hinaus muss bei der Gründung einer GmbH ein Mindestkapital von € 25.000 bereitgestellt werden.

Wo muss ich mich als selbständige/r ArchitektIn überall anmelden?

Wie am Anfang schon erläutert, ist die Mitgliedschaft in einer der Architektenkammern unbedingt notwendig.

Darüber Hinaus und unabhängig von der gewählten Rechtsform ist eine Anmeldung beim Gewerbeamt notwendig. Für Architekturbüros die als Einzelunternehmen gegründet werden, genügt eine einfache Gewerbeanmeldung. FreiberuflerInnen, die sich in einem Katalogberuf selbständig machen, benötigen keine Gewerbeanmeldung. Nach der Anmeldung beim Gewerbeamt meldet sich das Finanzamt automatisch zur steuerlichen Erfassung. Nach Prüfung der Unterlagen, stellt das Finanzamt eine Steuernummer aus und ab dem Zeitpunkt können Rechnungen gestellt werden. Ohne Anmeldung müssen sich ArchitektInnen direkt selbst beim Finanzamt melden.

Architekturbüros die als GmbH oder UG gegründet wurden, brauchen auch noch eine Eintragung im Handelsregister.

Ausblick: Wie geht die Blog Reihe weiter?

Die Entscheidung ist gefallen, der Schritt in die Selbständigkeit ist gewagt. Die ersten, oben erläuterten Behördengänge sind abgeschlossen. Das Abenteuer kann beginnen. Die richtige Arbeit fängt jetzt natürlich erst an.

  • Wie findet man seinen ersten Kunden?
  • Welche Programme braucht man als selbständige/r ArchitektIn?
  • Was ist beim ersten Projekt zu beachten?

Dies und mehr erfahrt ihr in unserem nächsten Blog.

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